(4) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind in der Probezeit wie folgt zu beurteilen:
- 1. erstmals spätestens nach der Hälfte der festgesetzten Probezeit und
- 2. mindestens ein zweites Mal vor Ablauf der festgesetzten Probezeit.
Auf besondere Eignungen und auf bestehende Mängel ist in der Beurteilung hinzuweisen. Die Beurteilung erfolgt in der Regel durch mindestens zwei Personen. Die Zahl der Beurteilerinnen und Beurteiler sowie gegebenenfalls die Rolle und Verantwortlichkeit mitwirkender Berichterstatterinnen und Berichterstatter regeln die obersten Dienstbehörden in Richtlinien. Die obersten Dienstbehörden können die Befugnis des Satzes 4 auf andere Behörden übertragen. Die Beurteilung ist in ihrem vollen Wortlaut der Beamtin oder dem Beamten zu eröffnen und auf deren beziehungsweise dessen Verlangen mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.