(1) Einem zu gewinnenden Beamten oder Berufssoldaten kann eine nicht ruhegehaltfähige Personalgewinnungsprämie gewährt werden,
- 1. um einen oder mehrere gleichartige Dienstposten anforderungsgerecht besetzen zu können oder
- 2. um sicherzustellen, dass Funktionen in von den obersten Dienstbehörden bestimmten Verwendungsbereichen wahrgenommen werden können.
Der Entscheidung kann eine prognostizierte Bewerberlage zugrunde gelegt werden.