ZSHG | Gesetz zur Harmonisierung des Schutzes gefährdeter Zeugen
11 Vorschriften · Bundesrepublik Deutschland · täglich aktualisiert
§ 1 — Anwendungsbereich§ 2 — Zeugenschutzdienststellen§ 3 — Geheimhaltung, Verpflichtung§ 4 — Verwendung personenbezogener Daten§ 5 — Vorübergehende Tarnidentität§ 6 — Aufhebung von Maßnahmen des Zeugenschutzes§ 7 — Ansprüche gegen Dritte§ 8 — Zuwendungen der Zeugenschutzdienststelle§ 9 — Ansprüche Dritter§ 10 — Zeugenschutz in justizförmigen Verfahren§ 11 — Zeugenschutz bei freiheitsentziehenden Maßnahmen