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WoBindG | Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen
39 Vorschriften · Bundesrepublik Deutschland · täglich aktualisiert
Erster Abschnitt — Allgemeine Vorschriften
§ 1
— Anwendungsbereich
§ 2
— Sicherung der Zweckbestimmung
§ 3
— Zuständige Stelle
Zweiter Abschnitt — Bindungen des Verfügungsberechtigten
§ 4
— Überlassung an Wohnberechtigte
§ 5
— Ausstellung der Bescheinigung über die Wohnberechtigung
§ 5a
— Sondervorschriften für Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf
§ 6
§ 7
— Freistellung von Belegungsbindungen, Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen, Erhaltung der Mietwohnnutzung, Kooperationsverträge
§ 8
— Kostenmiete
§ 8a
— Ermittlung der Kostenmiete und der Vergleichsmiete
§ 8b
— Ermittlung der Kostenmiete in besonderen Fällen
§ 9
— Einmalige Leistungen
§ 10
— Einseitige Mieterhöhung
§ 11
— Kündigungsrecht des Mieters
§ 12
Dritter Abschnitt — Beginn und Ende der Eigenschaft "öffentlich gefördert"
§ 13
— Beginn der Eigenschaft "öffentlich gefördert"
§ 14
— Einbeziehung von Zubehörräumen, Wohnungsvergrößerung, Umbau
§ 15
— Ende der Eigenschaft "öffentlich gefördert"
§ 16
— Ende der Eigenschaft "öffentlich gefördert" bei freiwilliger vorzeitiger Rückzahlung
§ 17
— Ende der Eigenschaft "öffentlich gefördert" bei Zwangsversteigerung
§ 18
— Bestätigung
Vierter Abschnitt — Einschränkung von Zinsvergünstigungen bei öffentlich geförderten Wohnungen
§ 18a
— Höhere Verzinsung der öffentlichen Baudarlehen
§ 18b
— Berechnung der neuen Jahresleistung
§ 18c
— Öffentliche Baudarlehen verschiedener Gläubiger
§ 18d
— Zins- und Tilgungshilfen sowie Zuschüsse und Darlehen zur Deckung der laufenden Aufwendungen
§ 18e
— Entsprechende Anwendung für öffentliche Mittel im Bereich des Bergarbeiterwohnungsbaus
§ 18f
— Mieterhöhung
Fünfter Abschnitt — Schlussvorschriften
§ 19
— Gleichstellungen
§ 20
— Wohnheime
§ 21
— Untermietverhältnisse
§ 22
— Bergarbeiterwohnungen
§ 23
— Erweiterter Anwendungsbereich
§ 24
— Verwaltungszwang
§ 25
— Maßnahmen bei Gesetzesverstößen
§ 26
— Ordnungswidrigkeiten
§ 27
— Weitergehende Verpflichtungen
§ 28
— Ermächtigungen
§ 29
— Einschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung
§ 30
— Geltung im Saarland