WoBindG | Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen

39 Vorschriften · Bundesrepublik Deutschland · täglich aktualisiert

Erster Abschnitt — Allgemeine Vorschriften

§ 1 — Anwendungsbereich§ 2 — Sicherung der Zweckbestimmung§ 3 — Zuständige Stelle

Zweiter Abschnitt — Bindungen des Verfügungsberechtigten

§ 4 — Überlassung an Wohnberechtigte§ 5 — Ausstellung der Bescheinigung über die Wohnberechtigung§ 5a — Sondervorschriften für Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf§ 6 § 7 — Freistellung von Belegungsbindungen, Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen, Erhaltung der Mietwohnnutzung, Kooperationsverträge§ 8 — Kostenmiete§ 8a — Ermittlung der Kostenmiete und der Vergleichsmiete§ 8b — Ermittlung der Kostenmiete in besonderen Fällen§ 9 — Einmalige Leistungen§ 10 — Einseitige Mieterhöhung§ 11 — Kündigungsrecht des Mieters§ 12

Dritter Abschnitt — Beginn und Ende der Eigenschaft "öffentlich gefördert"

§ 13 — Beginn der Eigenschaft "öffentlich gefördert"§ 14 — Einbeziehung von Zubehörräumen, Wohnungsvergrößerung, Umbau§ 15 — Ende der Eigenschaft "öffentlich gefördert"§ 16 — Ende der Eigenschaft "öffentlich gefördert" bei freiwilliger vorzeitiger Rückzahlung§ 17 — Ende der Eigenschaft "öffentlich gefördert" bei Zwangsversteigerung§ 18 — Bestätigung

Vierter Abschnitt — Einschränkung von Zinsvergünstigungen bei öffentlich geförderten Wohnungen

§ 18a — Höhere Verzinsung der öffentlichen Baudarlehen§ 18b — Berechnung der neuen Jahresleistung§ 18c — Öffentliche Baudarlehen verschiedener Gläubiger§ 18d — Zins- und Tilgungshilfen sowie Zuschüsse und Darlehen zur Deckung der laufenden Aufwendungen§ 18e — Entsprechende Anwendung für öffentliche Mittel im Bereich des Bergarbeiterwohnungsbaus§ 18f — Mieterhöhung

Fünfter Abschnitt — Schlussvorschriften

§ 19 — Gleichstellungen§ 20 — Wohnheime§ 21 — Untermietverhältnisse§ 22 — Bergarbeiterwohnungen§ 23 — Erweiterter Anwendungsbereich§ 24 — Verwaltungszwang§ 25 — Maßnahmen bei Gesetzesverstößen§ 26 — Ordnungswidrigkeiten§ 27 — Weitergehende Verpflichtungen§ 28 — Ermächtigungen§ 29 — Einschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung§ 30 — Geltung im Saarland