(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass
- 1. die Einleiter von Abwasser in Gewässer, für die eine Pflicht zur Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten nach Absatz 1 nicht besteht,
- 2. die Einleiter von Abwasser in Abwasseranlagen,
- 3. die Betreiber von Anlagen nach § 62 Absatz 1,
- 4. die Betreiber von Rohrleitungsanlagen nach Nummer 19.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
einen oder mehrere Gewässerschutzbeauftragte zu bestellen haben.