(4) Folgende Anlagenteile gelten als geeignet:
- 1. Bauprodukte im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 und Bauprodukte im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/3110, wenn
- a) die Bauprodukte von einer harmonisierten Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 oder einer harmonisierten technischen Spezifikation im Sinne des Artikels 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) 2024/3110 erfasst sind oder einer europäischen technischen Bewertung im Sinne des Artikels 2 Nummer 13 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 oder des Artikels 3 Nummer 19 der Verordnung (EU) 2024/3110 entsprechen und
- b) die CE-Kennzeichnung angebracht wurde und
- c) die erklärten Leistungen alle wesentlichen dem Gewässerschutz dienenden Merkmale einer harmonisierten Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, einer harmonisierten technischen Spezifikation im Sinne der Verordnung (EU) 2024/3110 oder einer europäischen technischen Bewertung im Sinne des Artikels 2 Nummer 13 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 oder des Artikels 3 Nummer 19 der Verordnung (EU) 2024/3110 umfassen,
- 2. serienmäßig hergestellte Bauprodukte, die nicht unter Nummer 1 fallen und für die nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften ein Verwendbarkeitsnachweis erteilt wurde, der die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen gewährleistet,
- 3. Anlagenteile, die aus Bauprodukten zusammengefügt werden, sofern hierfür nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Bauartgenehmigung oder eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erteilt wurde, die jeweils die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen gewährleistet,
- 4. Druckgeräte im Sinne von § 2 Satz 1 Nummer 3 der Druckgeräteverordnung vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 692), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. April 2016 (BGBl. I S. 597) geändert worden ist, und Baugruppen im Sinne von § 2 Satz 1 Nummer 1 dieser Verordnung, sofern die CE-Kennzeichnung angebracht wurde und die Druckgeräte und Baugruppen in Übereinstimmung mit der Betriebsanleitung und den Sicherheitsinformationen nach § 6 Absatz 3 dieser Verordnung in Betrieb genommen werden, und
- 5. Maschinen im Sinne von § 2 Nummer 1 bis 4 der Maschinenverordnung vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, sofern die CE-Kennzeichnung angebracht wurde und die Maschinen in Übereinstimmung mit der Betriebsanleitung und den Sicherheitsanforderungen nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 dieser Verordnung in Betrieb genommen werden.
Entsprechen bei Bauprodukten nach Satz 1 Nummer 1 die erklärten Leistungen nicht den wasserrechtlichen Anforderungen an die jeweilige Verwendung, muss die Anlage insgesamt so beschaffen sein, dass die wasserrechtlichen Anforderungen erfüllt werden. Bei Anlagenteilen nach Satz 1 Nummer 4 und 5 bleiben die wasserrechtlichen Anforderungen an die Rückhaltung wassergefährdender Stoffe unberührt. Druckgeräte und Baugruppen nach Satz 1 Nummer 4, für die eine Betreiberprüfstelle eine EU-Konformitätserklärung nach § 2 Satz 1 Nummer 10 der Druckgeräteverordnung erteilt hat, bedürfen keiner CE-Kennzeichnung.