(1) Bei Vorhaben nach den §§ 11a und 11c kann die zuständige Behörde auf Antrag oder mit Zustimmung des Trägers des Vorhabens und auf dessen Kosten in jeder Stufe des Verfahrens einen Dritten als Projektmanager, der als Verwaltungshelfer beschäftigt werden kann, mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten beauftragen. Dies kann insbesondere folgende Verfahrensschritte umfassen:
- 1. die Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,
- 2. die Fristenkontrolle,
- 3. die Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
- 4. das Qualitätsmanagement der Anträge und Unterlagen der Vorhabenträger,
- 5. bei Bewilligungsverfahren eine erste Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,
- 6. den Entwurf der Niederschrift über den Erörterungstermin,
- 7. den Entwurf der Zulassungsentscheidung sowie
- 8. die Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen.