(1) Die Absätze 2 bis 7 gelten für die Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung ergänzend bei den folgenden Vorhaben:
- 1. Errichtung und Betrieb sowie Modernisierung einer Anlage zur Nutzung von Wasserkraft, ausgenommen Pumpspeicherkraftwerke;
- 2. Errichtung und Betrieb sowie Modernisierung einer Anlage zur Gewinnung von Erdwärme einschließlich Erdwärmepumpe, wenn ein bergrechtlicher Betriebsplan nicht erforderlich ist;
- 3. Errichtung und Betrieb sowie Modernisierung einer Solarenergieanlage in oder über einem oberirdischen Gewässer;
- 4. Errichtung und Betrieb sowie Modernisierung einer Wärmepumpe, die das Wasser eines oberirdischen Gewässers oder Abwasser als Wärmequelle nutzt;
- 5. Errichtung sowie Modernisierung einer Windenergieanlage;
- 6. Nutzung des Untergrunds als Wärmespeicher sowie Errichtung und Betrieb eines Erdbeckens als Wärmespeicher, jeweils im Zusammenhang mit einer zugehörigen Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie am selben Standort.
Eine Modernisierung nach Satz 1 Nummer 1 bis 5 umfasst Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz oder der Kapazität der Anlage, insbesondere den vollständigen oder teilweisen Austausch der Anlage, eines Anlagenteils oder des Betriebssystems.