(1) Eine vereinfachte Verkündung oder vereinfachte amtliche Bekanntmachung nach § 9 erfolgt durch die Ausgabe der Nummer des Bundesgesetzblatts
- 1. im Rundfunk oder Fernsehen,
- 2. in der gedruckten oder digitalen Tagespresse,
- 3. als Aushang an den für amtliche Bekanntmachungen vorgesehenen Stellen bei den Verwaltungen der Gemeinden und Landkreise oder durch eine andere amtliche Bekanntmachung für das Gebiet einer Gemeinde oder eines Landkreises oder
- 4. in sozialen Netzwerken über die vom Presse- und Informationsamt der Bundesregierung betriebenen Profile.