(4) 1Von der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 ist befreit, wer systembeteiligungspflichtige Verpackungen bestimmter Materialien im vorangegangenen Kalenderjahr höchstens in folgenden Mengen im Bundesgebiet bereitgestellt hat:
- 1. Verpackungen aus Glas: weniger als 80 Tonnen,
- 2. Verpackungen aus Papier, Pappe und Karton: weniger als 50 Tonnen,
- 3. Verpackungen der übrigen in § 42 Absatz 2 Satz 1 genannten Materialarten: weniger als 30 Tonnen.
2Die Zentrale Stelle Verpackungsregister oder die zuständige Landesbehörde kann unabhängig von den Schwellenwerten nach Satz 1 jederzeit verlangen, dass innerhalb einer von ihr gesetzten angemessenen Frist eine Vollständigkeitserklärung nach den Vorgaben der Absätze 1 bis 3 zu hinterlegen ist.