(1) 1Hersteller nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, die im Rahmen einer Systembeteiligung getätigten Angaben zu den Verpackungen unverzüglich nach Übermittlung an das System auch der Zentralen Stelle Verpackungsregister unter Nennung mindestens der folgenden Daten zu übermitteln:
- 1. Registrierungsnummer;
- 2. Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen;
- 3. Name des Systems, bei dem die Systembeteiligung vorgenommen wurde, und
- 4. Zeitraum, für den die Systembeteiligung vorgenommen wurde.
2Änderungen der Angaben sowie eventuelle Rücknahmen nach § 7 Absatz 3 Satz 1 sind der Zentralen Stelle Verpackungsregister entsprechend zu übermitteln.
3Die Angaben nach Satz 1 Nummer 2 sind nach den in § 42 Absatz 2 Satz 1 genannten Materialarten aufzuschlüsseln; sonstige Materialien sind jeweils zu einer einheitlichen Angabe zusammenzufassen.