Die §§ 7 bis 10 gelten nicht für Hersteller von
- 1. wiederverwendbaren Verpackungen, deren tatsächliche Rücknahme und Wiederverwendung durch ein bestehendes Wiederverwendungssystem ermöglicht wird,
- 2. Einweggetränkeverpackungen, die nach § 46 der Pfandpflicht unterliegen,
- 3. Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter oder
- 4. Verpackungen, die nachweislich nicht im Bundesgebiet an Endabnehmer abgegeben werden.