VBVG | Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern

20 Vorschriften · Bundesrepublik Deutschland · täglich aktualisiert

Abschnitt 1 — Vergütung und Aufwendungsersatz des Vormunds

§ 1 — Berufsmäßigkeit; Vergütung und Aufwendungsersatz§ 2 — Zahlung aus der Staatskasse und Rückgriff, Erlöschen und Geltendmachung der Ansprüche§ 3 — Stundensatz des Vormunds§ 4 — Aufwendungsersatz des Vormunds§ 5 — Vergütung und Aufwendungsersatz für Vormundschaftsvereine§ 6 — Vergütung und Aufwendungsersatz für das Jugendamt

Abschnitt 2 — Vergütung und Aufwendungsersatz des Betreuers

§ 7 — Vergütung und Aufwendungsersatz des beruflichen Betreuers§ 8 — Höhe der Vergütung; Verordnungsermächtigung§ 9 — Fallpauschalen§ 10 — Aufwendungsersatz§ 11 — Sonderfälle der Betreuung§ 12 — Vergütung und Aufwendungsersatz für Betreuungsvereine§ 13 — Vergütung und Aufwendungsersatz für Behördenbetreuer und Betreuungsbehörde§ 14 — Abrechnungszeitraum für die Betreuungsvergütung§ 15 — Zahlung aus der Staatskasse, Erlöschen und Geltendmachung der Ansprüche

Abschnitt 3 — Sondervorschriften

§ 16 — Sondervergütung für Verfahrens- und Umgangspfleger für Tätigkeiten außerhalb der Geschäftszeiten§ 17 — Ausfallentschädigung des Umgangspflegers

Abschnitt 4 — Schlussvorschriften

§ 18 — Umschulung und Fortbildung von Berufsvormündern und beruflichen Betreuern

Abschnitt 5 — Übergangsregelungen

§ 19 — Übergangsregelung§ 20 — Ansprüche von Betreuern, die vor Inkrafttreten des Betreuungsorganisationsgesetzes bereits berufsmäßig Betreuungen geführt haben