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VBVG
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VBVG | Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern
20 Vorschriften · Bundesrepublik Deutschland · täglich aktualisiert
Abschnitt 1 — Vergütung und Aufwendungsersatz des Vormunds
§ 1
— Berufsmäßigkeit; Vergütung und Aufwendungsersatz
§ 2
— Zahlung aus der Staatskasse und Rückgriff, Erlöschen und Geltendmachung der Ansprüche
§ 3
— Stundensatz des Vormunds
§ 4
— Aufwendungsersatz des Vormunds
§ 5
— Vergütung und Aufwendungsersatz für Vormundschaftsvereine
§ 6
— Vergütung und Aufwendungsersatz für das Jugendamt
Abschnitt 2 — Vergütung und Aufwendungsersatz des Betreuers
§ 7
— Vergütung und Aufwendungsersatz des beruflichen Betreuers
§ 8
— Höhe der Vergütung; Verordnungsermächtigung
§ 9
— Fallpauschalen
§ 10
— Aufwendungsersatz
§ 11
— Sonderfälle der Betreuung
§ 12
— Vergütung und Aufwendungsersatz für Betreuungsvereine
§ 13
— Vergütung und Aufwendungsersatz für Behördenbetreuer und Betreuungsbehörde
§ 14
— Abrechnungszeitraum für die Betreuungsvergütung
§ 15
— Zahlung aus der Staatskasse, Erlöschen und Geltendmachung der Ansprüche
Abschnitt 3 — Sondervorschriften
§ 16
— Sondervergütung für Verfahrens- und Umgangspfleger für Tätigkeiten außerhalb der Geschäftszeiten
§ 17
— Ausfallentschädigung des Umgangspflegers
Abschnitt 4 — Schlussvorschriften
§ 18
— Umschulung und Fortbildung von Berufsvormündern und beruflichen Betreuern
Abschnitt 5 — Übergangsregelungen
§ 19
— Übergangsregelung
§ 20
— Ansprüche von Betreuern, die vor Inkrafttreten des Betreuungsorganisationsgesetzes bereits berufsmäßig Betreuungen geführt haben