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UZwG
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UZwG | Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes
20 Vorschriften · Bundesrepublik Deutschland · täglich aktualisiert
Erster Abschnitt — Allgemeine Vorschriften über den unmittelbaren Zwang
§ 1
— Rechtliche Grundlagen
§ 2
— Begriffsbestimmungen
§ 3
— Einschränkung von Grundrechten
§ 4
— Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
§ 5
— Hilfeleistung für Verletzte
§ 6
— Vollzugsbeamte des Bundes
§ 7
— Handeln auf Anordnung
Zweiter Abschnitt — Besondere Vorschriften für Fesselung und den Gebrauch von Schußwaffen und Explosivmitteln
§ 8
— Fesselung von Personen
§ 9
— Zum Gebrauch von Schußwaffen Berechtigte
§ 10
— Schußwaffengebrauch gegen Personen
§ 11
— Schußwaffengebrauch im Grenzdienst
§ 12
— Besondere Vorschriften für den Schußwaffengebrauch
§ 13
— Androhung
§ 14
— Explosivmittel
Dritter Abschnitt — Schlußvorschriften
§ 15
— Notstandsfall
§ 16
— Beamtenrechtliche Rahmenvorschrift
§ 17
— Vollzugsbeamte im Land Berlin
§ 18
— Verwaltungsvorschriften
§ 19
— Berlin-Klausel
§ 20
— Inkrafttreten