(1) Eine Frequenzzuteilung kann neben den Fällen des § 49 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn
- 1. nicht innerhalb eines Jahres nach der Zuteilung mit der Nutzung der Frequenz im Sinne des mit der Zuteilung verfolgten Zwecks begonnen wurde,
- 2. die Frequenz länger als ein Jahr nicht im Sinne des mit der Zuteilung verfolgten Zwecks genutzt worden ist,
- 3. eine der Voraussetzungen nach § 91 Absatz 5 oder § 96 Absatz 4 bis 6 nicht mehr gegeben ist,
- 4. einer Verpflichtung, die sich aus der Frequenzzuteilung ergibt, schwer oder wiederholt zuwidergehandelt oder trotz Aufforderung nicht nachgekommen wird,
- 5. nach der Frequenzzuteilung Wettbewerbsverzerrungen wahrscheinlich sind oder
- 6. durch eine Änderung der Eigentumsverhältnisse in der Person des Inhabers des Frequenznutzungsrechts eine Wettbewerbsverzerrung zu besorgen ist.