(4) Zur Veröffentlichung nach Absatz 3 gehören anbieterbezogen insbesondere auch
- 1. die lokalen Schwerpunkte von Verbindungsabbrüchen bei der Sprachtelefonie und
- 2. der Grad der Versorgung
entlang von Bundesfernstraßen, des nachgeordneten Straßennetzes sowie der Schienen- und Wasserwege, um die Erreichung des Frequenzregulierungsziels nach § 87 Absatz 2 Nummer 1 sicherzustellen.