(2) Sofern die Bundesnetzagentur eine Freigabeentscheidung nach Absatz 1 Satz 1 trifft, legt sie zeitgleich die Rahmenbedingungen und das Verfahren für den Handel, die Vermietung und das Frequenzpooling fest. Die Rahmenbedingungen und das Verfahren haben insbesondere sicherzustellen, dass
- 1. die Effizienz der Frequenznutzung gesteigert oder gewahrt wird,
- 2. das ursprüngliche Vergabeverfahren einer Frequenzzuteilung nicht entgegensteht,
- 3. keine Verzerrung des Wettbewerbs zu besorgen ist,
- 4. die sonstigen rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die Nutzungsbestimmungen und internationale Vereinbarungen zur Frequenznutzung, eingehalten werden und
- 5. die Regulierungsziele nach den §§ 2 und 87 sichergestellt sind.
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Entscheidung über die Rahmenbedingungen und das Verfahren. Die Entscheidung erfolgt im Einvernehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle, soweit Frequenzen betroffen sind, die für Rundfunkdienste vorgesehen sind.