(6) Im Falle der Ausschreibung bestimmt die Bundesnetzagentur vor der Durchführung des Vergabeverfahrens die Kriterien, nach denen die Eignung der Bewerber bewertet wird. Kriterien sind
- 1. die Zuverlässigkeit, Fachkunde und Leistungsfähigkeit der Bewerber,
- 2. die Eignung von vorzulegenden Planungen für die Nutzung der ausgeschriebenen Frequenzen,
- 3. die Förderung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes und
- 4. der räumliche Versorgungsgrad.
Bei ansonsten gleicher Eignung ist derjenige Bewerber auszuwählen, der einen höheren räumlichen Versorgungsgrad mit den entsprechenden Telekommunikationsdiensten gewährleistet. Die Bundesnetzagentur legt den im Falle des Zuschlags für das Frequenznutzungsrecht zu zahlenden Zuschlagspreis sowie Zahlungsregelungen fest.