(1) Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung ist zu gewähren für die Dauer der notwendigen Abwesenheit
- 1. einer amts-, vertrauens- oder versorgungsärztlich angeordneten Untersuchung,
- 2. einer kurzfristigen Behandlung einschließlich der Anpassung, Wiederherstellung oder Erneuerung von Körperersatzstücken oder
- 3. einer ärztlich verordneten sonstigen Behandlung.