(1) Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung ist im nachstehend angegebenen Umfang zu gewähren:
- 1. zwei Arbeitstage für einen Wohnortwechsel aus dienstlichem Anlass,
- 2. drei Arbeitstage für einen Umzug ins Ausland oder aus dem Ausland ins Inland aus dienstlichem Anlass,
- 3. ein Arbeitstag aus Anlass des 25-, 40- und 50-jährigen Dienstjubiläums.