(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- 1. ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
- 2. eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
- 3. eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.