(1) Wer fremde
- 1. Gebäude oder Hütten,
- 2. Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
- 3. Warenlager oder -vorräte,
- 4. Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
- 5. Wälder, Heiden oder Moore oder
- 6. land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.