(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter in den Fällen des § 306a
- 1. einen anderen Menschen durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt,
- 2. in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder
- 3. das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert.