(3) Auf Antrag werden bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 29 des Neunten Buches durch ein Persönliches Budget folgende Leistungen erbracht:
- 1. Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung nach Kapitel 5,
- 2. Leistungen zur Teilhabe nach Kapitel 6,
- 3. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach Kapitel 7 sowie
- 4. Leistungen zur Weiterführung des Haushalts nach § 95.