Alle Vorschriften: SGB XIV
§ 129 Hilfsmerkmale
§ 131 Auskunftspflicht, Übermittlung statistischer Daten
§ 130 Stichtag für die Erhebungen
Stichtag für die Erhebungen ist der letzte Kalendertag des jeweiligen Monats.
§ 130 Stichtag für die Erhebungen
Stichtag für die Erhebungen ist der letzte Kalendertag des jeweiligen Monats.
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