(2) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft darf der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung einmalig bis zum 31. Dezember 2022 die bei ihr gespeicherten
- 1. Namen und Anschriften von Unternehmern nach § 136 Absatz 3 Nummer 1,
- 2. deren Mitgliedsnummer,
- 3. die Art der betriebenen landwirtschaftlichen Nutzung,
- 4. die zum 22. März 2022 erfasste Anbaufläche oder Tierzahl
unter den Voraussetzungen des Satzes 2 zum Zweck der Gewährung einer Beihilfe aus dem Bundeshaushalt übermitteln. Die Übermittlung ist nur zulässig, sofern die Unternehmer nach der vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Rahmen der Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Befristeten Krisenrahmens der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 22. April 2022 (BAnz AT 27.04.2022 B2) erlassenen Richtlinie dem Grunde nach beihilfeberechtigt sind und nicht bereits eine Anpassungsbeihilfe in Durchführung der in Absatz 1 genannten Aufgabe erhalten haben.