(1) Nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte können in Anspruch genommen werden:
- 1. in der gesetzlichen Rentenversicherung:
- a) Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie sonstige Leistungen zur Teilhabe einschließlich wirtschaftlicher Hilfen,
- b) Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Knappschaftsausgleichsleistung,
- c) Renten wegen Todes,
- d) Witwen- und Witwerrentenabfindungen sowie Beitragserstattungen,
- e) Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung,
- f) Leistungen für Kindererziehung,
- 2. in der Alterssicherung der Landwirte:
- a) Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende und sonstige Leistungen zur Teilhabe einschließlich Betriebs- oder Haushaltshilfe,
- b) Renten wegen Erwerbsminderung und Alters,
- c) Renten wegen Todes,
- d) Beitragszuschüsse,
- e) Betriebs- und Haushaltshilfe oder sonstige Leistungen zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft.