(1) Nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung können in Anspruch genommen werden:
- 1. Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und zur Ersten Hilfe sowie Maßnahmen zur Früherkennung von Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren,
- 2. Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit sowie zur Erleichterung der Verletzungsfolgen einschließlich wirtschaftlicher Hilfen,
- 3. Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit,
- 4. Renten an Hinterbliebene, Sterbegeld und Beihilfen,
- 5. Rentenabfindungen,
- 6. Haushaltshilfe,
- 7. Betriebshilfe für Landwirte.