(1) Nach dem Recht der Sozialen Entschädigung können in Anspruch genommen werden:
- 1. Leistungen des Fallmanagements und Leistungen in einer Traumaambulanz als Schnelle Hilfen,
- 2. Krankenbehandlung,
- 3. Leistungen zur Teilhabe,
- 4. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit,
- 5. Leistungen bei Blindheit,
- 6. Entschädigungszahlungen,
- 7. Berufsschadensausgleich,
- 8. Besondere Leistungen im Einzelfall,
- 9. Leistungen bei Überführung und Bestattung,
- 10. Ausgleich in Härtefällen,
- 11. Leistungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland sowie
- 12. Leistungen nach den Vorschriften zu Besitzständen.