(3) Zur Durchführung der Prüfungen nach § 2 Absatz 1 sind die Behörden der Zollverwaltung und die sie gemäß § 2 Absatz 4 unterstützenden Stellen befugt, die Personalien zu überprüfen
- 1. der Personen, die in den Geschäftsräumen oder auf dem Grundstück des Arbeitgebers, des Auftraggebers von Dienst- oder Werkleistungen und des Entleihers tätig sind,
- 2. des Selbstständigen und
- 3. der Personen, die ihre Arbeitskraft entgegen § 5b Absatz 1 Satz 1 anbieten oder eine Arbeitskraft entgegen § 5b Absatz 1 Satz 2 nachfragen.
Sie können zu diesem Zweck die in Satz 1 genannten Personen anhalten, sie nach ihren Personalien (Vor-, Familien- und Geburtsnamen, Ort und Tag der Geburt, Beruf, Wohnort, Wohnung und Staatsangehörigkeit) befragen und verlangen, dass sie mitgeführte Ausweispapiere zur Überprüfung nach Satz 1 aushändigen. Dabei dürfen die Behörden der Zollverwaltung die Echtheit der ausgehändigten Ausweispapiere überprüfen sowie die Identität des Inhabers der Ausweispapiere feststellen.