(1) Bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen sind die in folgenden Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen tätigen Personen verpflichtet, ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen:
- 1. im Baugewerbe,
- 2. im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
- 3. im Personenbeförderungsgewerbe,
- 4. im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe einschließlich der plattformbasierten Lieferdienste,
- 5. im Schaustellergewerbe,
- 6. im Gebäudereinigungsgewerbe,
- 7. bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
- 8. in der Fleischwirtschaft mit Ausnahme des Fleischerhandwerks nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft,
- 9. im Prostitutionsgewerbe,
- 10. im Wach- und Sicherheitsgewerbe,
- 11. im Friseur- und Kosmetikgewerbe.