(4) Die Generalzolldirektion erstellt für die automatisierte Verarbeitung nach Absatz 1 eine Errichtungsanordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf. In der Errichtungsanordnung sind festzulegen:
- 1. die Bezeichnung des Verantwortlichen,
- 2. die Rechtsgrundlage und der Zweck der Verarbeitung,
- 3. der Personenkreis, über den Daten gespeichert werden,
- 4. die Art und der Inhalt der gespeicherten personenbezogenen Daten,
- 5. die Arten der personenbezogenen Daten, die der Erschließung der Sammlung dienen,
- 6. die Anlieferung oder die Eingabe der gespeicherten Daten,
- 7. die Voraussetzungen, unter denen gespeicherte personenbezogene Daten an welche Empfänger und in welchen Verfahren übermittelt werden,
- 8. die Prüffristen und die Speicherungsdauer,
- 9. die Protokollierung sowie
- 10. die Verpflichtung zur Erstellung und zur Pflege eines Rollen- und Berechtigungskonzeptes.
Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor Erlass der Errichtungsanordnung anzuhören.