(2) Die Behörden der Zollverwaltung können unbeschadet des Absatzes 1 personenbezogene Daten weiterverarbeiten, soweit dies erforderlich ist
- 1. zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder
- 2. zur Verhütung, Verfolgung, Ahndung und Vollstreckung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die mit einem der in § 2 Absatz 1 genannten Prüfgegenstände zusammenhängen.
§ 100e Absatz 6, § 161 Absatz 3 und 4 sowie § 479 Absatz 2 der Strafprozessordnung finden entsprechend Anwendung.