(5) Auch eine Konformitätsbewertungsstelle, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelszone ansässig ist, kann der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin von der Befugnis erteilenden Behörde als GS-Stelle für einen bestimmten Aufgabenbereich benannt werden. Für diese Konformitätsbewertungsstellen gilt § 21 Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Voraussetzung für die Benennung ist, dass
- 1. eine grenzüberschreitende Behördenvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelszone abgeschlossen wurde und
- 2. in einem Verfahren zur Erteilung einer Befugnis festgestellt wurde, dass die Anforderungen der grenzüberschreitenden Behördenvereinbarung nach Nummer 1 erfüllt sind.
In der grenzüberschreitenden Behördenvereinbarung nach Satz 3 Nummer 1 müssen geregelt sein:
- 1. die Anforderungen an die GS-Stelle entsprechend Absatz 2 sowie § 22 Absatz 1 bis 6,
- 2. die Beteiligung der Befugnis erteilenden Behörde an dem Verfahren zur Erteilung einer Befugnis, das im jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelszone durchgeführt wird, und
- 3. eine den Grundsätzen des § 9 Absatz 3 entsprechende Überwachung der GS-Stelle.