(3) Die GS-Stelle darf das GS-Zeichen dem Hersteller nur zuerkennen, wenn
- 1. das geprüfte Baumuster den Anforderungen nach § 3 oder nach Artikel 5 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) 2016/425 oder nach Artikel 5 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2016/426 oder nach Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2023/1230 oder nach den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EU) 2023/988 entspricht,
- 2. das geprüfte Baumuster den Anforderungen anderer Rechtsvorschriften hinsichtlich der Gewährleistung des Schutzes der Sicherheit und Gesundheit von Personen entspricht,
- 3. sie im Zuerkennungsverfahren die Spezifikation angewandt hat, die der Ausschuss für Produktsicherheit für die Zuerkennung des GS-Zeichens ermittelt hat,
- 4. sie bei einer Inspektion vor Ort festgestellt hat, dass in den Produktionsstätten die Voraussetzungen dafür gegeben sind, dass die Produkte dem Baumuster gemäß hergestellt werden können, und
- 5. sie mit dem Hersteller oder dem Bevollmächtigten Vereinbarungen getroffen hat, die sicherstellen, dass eine Überprüfung der gefertigten Produkte auf die Erfüllung der Anforderungen während der laufenden Produktion möglich ist.