(2) Die Kommission legt auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Überprüfung gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor, um
- a. Nachhaltigkeitsanforderungen für biobasierte Rohstoffe in Kunststoffverpackungen festzulegen;
- b. Zielvorgaben für die verstärkte Verwendung biobasierter Rohstoffe in Kunststoffverpackungen festzulegen;
- c. die Möglichkeit einzuführen, die in Artikel 7 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung festgelegten Ziele durch die Verwendung von biobasierten Kunststoffrohstoffen anstelle von aus der Verwertung von Verbraucher-Kunststoffabfällen gewonnenen Rezyklatanteilen zu erreichen, falls keine geeigneten Recyclingtechnologien für Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen und die den Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/1616 entsprechen, verfügbar sind;
- d. gegebenenfalls die Begriffsbestimmung für biobasierten Kunststoff in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 53 zu ändern.