Artikel 7 Mindestrezyklatanteil in Kunststoffverpackungen
(1) Ab dem 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten des in Absatz 8 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, enthält jedweder Kunststoffanteil von in Verkehr gebrachten Verpackungen pro Verpackungsart und -format gemäß Anhang II Tabelle 1, berechnet als Durchschnitt je Fertigungsbetrieb und Jahr, die folgenden Mindestprozentsätze an Rezyklatanteil, der aus der Verwertung von Verbraucher-Kunststoffabfällen gewonnen wurde:
- a. 30 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen mit Polyethylenterephthalat (PET) als Hauptbestandteil, ausgenommen Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff;
- b. 10 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen aus anderen Kunststoffmaterialien als PET, ausgenommen Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff;
- c. 30 % bei Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff;
- d. 35 % bei anderen als den unter den Buchstaben a, b und c des vorliegenden Absatzes genannten Kunststoffverpackungen.
(2) Ab dem 1. Januar 2040 enthält jedweder Kunststoffanteil von in Verkehr gebrachten Verpackungen pro Verpackungsart und -format gemäß Anhang II Tabelle 1, berechnet als Durchschnitt je Fertigungsbetrieb und Jahr, die folgenden Mindestprozentsätze an Rezyklatanteil, der aus der Verwertung von Verbraucher-Kunststoffabfällen gewonnen wurde:
- a. 50 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen mit PET als Hauptbestandteil, ausgenommen Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff;
- b. 25 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen aus anderen Kunststoffmaterialien als PET, ausgenommen Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff;
- c. 65 % bei Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff;
- d. 65 % bei anderen als den unter den Buchstaben a, b und c des vorliegenden Absatzes genannten Kunststoffverpackungen.
(3) Für die Zwecke dieses Artikels wird der Rezyklatanteil aus der Verwertung von Verbraucher-Kunststoffabfällen gewonnen, die
- a. innerhalb der Union gemäß dieser Verordnung oder gegebenenfalls den nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 2008/98/EG und (EU) 2019/904 gesammelt wurden oder die in einem Drittland im Einklang mit Standards für die getrennte Sammlung zur Förderung eines hochwertigen Recyclings, die den in dieser Verordnung sowie den Richtlinien 2008/98/EG und (EU) 2019/904 genannten Standards gleichwertig sind, gesammelt wurden, und
- b. gegebenenfalls in einer Anlage innerhalb der Union recycelt wurden, für die die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des RatesRichtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17). gilt, oder die in einer Anlage in einem Drittland recycelt wurden, für die Vorschriften zur Vermeidung und Verminderung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden im Zusammenhang mit Recyclingverfahren gelten und diese Vorschriften den gemäß der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Vorschriften über Emissionsgrenzwerte und Umweltleistungswerte gleichwertig sind, die für eine entsprechende Anlage, die sich in der Union befindet und dieselbe Tätigkeit ausübt, gelten würden; diese Bedingung gilt nur in Fällen, in denen diese Grenzwerte und Leistungswerte für eine Anlage gelten würden, die sich in der Union befindet und dieselbe Tätigkeit wie eine entsprechende, im Drittland befindliche Anlage ausübt.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
- a. Primärverpackungen im Sinne von Artikel 1 Nummer 23 der Richtlinie 2001/83/EG und Artikel 4 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2019/6;
- b. kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen von Medizinprodukten, ausschließlich für Forschungszwecke bestimmten Produkten und Prüfprodukten, die unter die Verordnung (EU) 2017/745 fallen;
- c. kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen von In-vitro-Diagnostika, die unter die Verordnung (EU) 2017/746 fallen;
- d. äußere Umhüllungen im Sinne von Artikel 1 Nummer 24 der Richtlinie 2001/83/EG und Artikel 4 Nummer 26 der Verordnung (EU) 2019/6, wenn solche Verpackungen notwendig sind, um spezifischen Anforderungen zur Erhaltung der Qualität des Arzneimittels zu genügen;
- e. kompostierbare Kunststoffverpackungen;
- f. Verpackungen, die für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß der Richtlinie 2008/68/EG verwendet werden;
- g. kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen für Lebensmittel, die nur für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind, für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke sowie für Getränke und Lebensmittel, die typischerweise für Kleinkinder verwendet werden, gemäß Artikel 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 609/2013;
- h. Verpackungen für Vorräte, Bestandteile und Bestandteile von Primärverpackungen für die Herstellung von Arzneimitteln gemäß der Richtlinie 2001/83/EG und Tierarzneimitteln gemäß der Verordnung (EU) 2019/6, wenn diese Verpackungen benötigt werden, um den Qualitätsnormen des Arzneimittels zu entsprechen.
(5) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
- a. Kunststoffverpackungen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, wenn die Menge des Rezyklatanteils eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt und dazu führt, dass verpackte Produkte gegen die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 verstoßen;
- b. jedwede Kunststoffanteile, die weniger als 5 % des Gesamtgewichts der gesamten Verpackungseinheit ausmachen.
(6) Die Einhaltung der in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Anforderungen ist von den Erzeugern oder Importeuren in den in Anhang VII genannten technischen Verpackungsinformationen nachzuweisen.
(7) 1Die Finanzbeiträge, die die Hersteller zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Artikel 45 zu entrichten haben, können auf der Grundlage des Prozentsatzes des in der Verpackung verwendeten Rezyklatanteils moduliert werden. 2Bei jeder solchen Modulierung werden den Nachhaltigkeitskriterien für die Recyclingtechnologien und den ökologischen Kosten für die Zwecke des Rezyklatanteils Rechnung getragen.
(8) 1Der Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2026 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Methode für die Berechnung und Überprüfung des Prozentsatzes an Rezyklatanteil, der aus der Verwertung von Verbraucher-Kunststoffabfällen gewonnen wurde, welche innerhalb der Union im Einklang mit den in Absatz 3 des vorliegenden Artikels festgelegten Bedingungen recycelt und gesammelt wurden, sowie des Formats der technischen Dokumentation gemäß Anhang VII. 2Zu diesem Zweck berücksichtigt die Kommission die Verwendung von daraus resultierenden Sekundärrohstoffen, die im Vergleich zu dem Ausgangsmaterial von ausreichender Qualität sind, um sie als Ersatz für Primärrohstoffe verwenden zu können. 3In der Überprüfungsmethode kann die Verpflichtung vorgesehen sein, Erzeuger von Rezyklat in der Union und von Kunststoffverpackungen, die als von anderen Produkten getrennte Verkaufseinheit in Verkehr gebracht werden, Audits von unabhängigen Dritten durchführen zu lassen, um sicherzustellen, dass die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels und im gemäß Absatz 9 des vorliegenden Artikels erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
(9) Bis zum 31. Dezember 2026 erlässt die Kommission auf der Grundlage der in Absatz 8 Unterabsatz 2 genannten Bewertung delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 64 zur Ergänzung dieser Verordnung um Nachhaltigkeitskriterien für Kunststoffrecyclingtechnologien.
(10) 1Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2026 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Methode für die Bewertung, Überprüfung und Bescheinigung der Gleichwertigkeit der Vorschriften, die für Fälle gelten, in denen der aus der Verwertung von Verbraucher-Kunststoffabfällen gewonnene Rezyklatanteil in einem Drittland recycelt oder gesammelt wird, einschließlich durch eine Prüfung durch Dritte. 2Bei der Bewertung werden die Standards für den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit, einschließlich Standards, mit denen sichergestellt wird, dass das Recycling umweltverträglich erfolgt, sowie Standards für hochwertiges Recycling, z. B. in Bezug auf Ressourceneffizienz und Qualitätsstandards für die Recyclingsektoren, berücksichtigt. 3Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(11) Ab dem 1. Januar 2029 oder 24 Monate nach Inkrafttreten des in Absatz 8 genannten Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, sind bei der Berechnung und Überprüfung des Prozentsatzes an Rezyklatanteil in Verpackungen gemäß Absatz 1 die Bestimmungen des gemäß Absatz 8 erlassenen Durchführungsrechtsakts einzuhalten.
(12) Bis zum 1. Januar 2028 bewertet die Kommission, ob für bestimmte Kunststoffverpackungen Ausnahmen von den Mindestprozentsätzen an Rezyklatanteil gemäß Absatz 1 Buchstaben b und d oder die Überarbeitung der Liste der Ausnahmen für bestimmte Kunststoffverpackungen in Absatz 4 erforderlich sind.
(13) 1Der Kommission wird die Befugnis übertragen, einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 64 zu erlassen, um die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels durch eine entsprechende Anpassung der Mindestprozentsätze an Rezyklatanteil zu ändern, wenn die Einhaltung der Mindestprozentsätze gemäß diesen Absätzen durch die mangelnde Verfügbarkeit oder übermäßige Preise von bestimmten recycelten Kunststoffen übermäßig erschwert wird. 2Bei der Evaluierung, ob eine solche Anpassung angemessen ist, bewertet die Kommission Anträge natürlicher oder juristischer Personen in Verbindung mit einschlägigen Informationen und Daten zur Marktlage für die Verbraucher-Kunststoffabfälle sowie den besten verfügbaren Nachweisen über die damit verbundenen Risiken für die Gesundheit von Mensch oder Tier, für die Sicherheit der Lebensmittelversorgung oder für die Umwelt. 3Die Kommission erlässt einen solchen delegierten Rechtsakt nur in Ausnahmefällen, wenn sich schwerwiegende nachteilige Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier, die Sicherheit der Lebensmittelversorgung oder die Umwelt ergeben würden.
(14) 1Bis zum 12. Februar 2032 legt die Kommission unter Berücksichtigung des Stands der Technik und der praktischen Erfahrungen der Wirtschaftsakteure und der Mitgliedstaaten einen Bericht vor, in dem die Umsetzung der in Absatz 1 festgelegten Mindestprozentsätze an Rezyklatanteil für 2030 überprüft werden und evaluiert wird, inwieweit diese Prozentsätze zu wirksamen und leicht umzusetzenden Lösungen zur Förderung nachhaltiger Verpackungen führen, ob die Mindestprozentsätze für 2040 auf der Grundlage der Erfahrungen mit der Erreichung der Mindestprozentsätze für 2030 und der sich ändernden Umstände erreicht werden können, ob die Aufrechterhaltung der in diesem Artikel festgelegten Ausnahmen und Abweichungen relevant ist und ob die Festlegung neuer Mindestprozentsätze an Rezyklatanteil notwendig oder sachdienlich ist. 2Diesem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieses Artikels, insbesondere der Mindestprozentsätze an Rezyklatanteil für 2040, beigefügt.
(15) Bis zum 12. Februar 2032 überprüft die Kommission die Situation in Bezug auf die Verwendung rezyklathaltiger Verpackungsmaterialien in anderen Verpackungen als Kunststoffverpackungen und bewertet auf dieser Grundlage, ob es angemessen ist, Maßnahmen oder Zielvorgaben für eine verstärkte Verwendung von Rezyklatanteilen in solchen anderen Verpackungen festzulegen, und legt gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.