(2) Gestatten die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG die gemeinsame Sammlung von Abfällen, die ähnliche Eigenschaften hinsichtlich der biologischen Abbau- und Kompostierbarkeit wie Bioabfälle haben, zusammen mit Bioabfällen, und stehen geeignete Abfallsammelsysteme und Abfallbehandlungsinfrastrukturen zur Verfügung, sodass sichergestellt ist, dass kompostierbare Verpackungen in den Abfallstrom für die Bewirtschaftung von Bioabfällen gelangen, so können die Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 6 Absatz 1 vorschreiben, dass die folgenden Verpackungen in ihrem Hoheitsgebiet nur dann erstmals bereitgestellt werden dürfen, wenn die Verpackungen kompostierbar sind:
- a. aus anderem Material als Metall bestehende Verpackungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g, sehr leichte Kunststofftragetaschen und leichte Kunststofftragetaschen;
- b. andere als die in Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten Verpackungen, für die der betreffende Mitgliedstaat bereits vorgeschrieben hat, dass sie vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung kompostierbar sein müssen.