(4) Die Kommission erlässt bis zum 1. Januar 2028 unter Berücksichtigung der von den europäischen Normungsorganisationen entwickelten Normen delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 64, mit denen zur Ergänzung dieser Verordnung Folgendes festgelegt wird:
- a. Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung und Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit auf der Grundlage von Anhang II Tabelle 3 und der in Anhang II Tabelle 4 aufgeführten Parameter für die in Anhang II Tabelle 1 aufgeführten Verpackungskategorien. Die Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung und die Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit werden auf der Grundlage des vorherrschenden Materials entwickelt und bei ihnen
- i) wird die Eignung berücksichtigt, Verpackungsabfälle in verschiedene Materialströme für das Recycling zu trennen und sie zu sortieren und zu recyceln, sodass die daraus entstehenden Sekundärrohstoffe im Vergleich zu den Ausgangsstoffen von ausreichender Qualität sind und, wo dies machbar ist, als Ersatz für Primärrohstoffe für Verpackungen oder andere Nutzungen, bei denen die Qualität des recycelten Materials bewahrt wird, verwendet werden können;
- ii) werden etablierte Sammel- und Sortierverfahren, die sich in einem operativen Umfeld bewährt haben, in Betracht gezogen und alle Verpackungsbestandteile abgedeckt;
- iii) werden verfügbare Recyclingtechnologien, deren wirtschaftliche Leistung und Umweltverträglichkeit, einschließlich der Qualität des Outputs, der Verfügbarkeit der Abfälle, des Energiebedarfs und der Treibhausgasemissionen, berücksichtigt;
- iv) werden gegebenenfalls besorgniserregende Stoffe bestimmt, die die Wiederverwendung und das Recycling von Materialien in der Verpackung, in der sie vorhanden sind, beeinträchtigen;
- v) werden gegebenenfalls Beschränkungen in Bezug auf das Vorhandensein besorgniserregender Stoffe oder Gruppen solcher Stoffe in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen aus Gründen, die nicht in erster Linie mit der Stoffsicherheit zusammenhängen, auferlegt. Solche Beschränkungen können auch dazu dienen, unannehmbare Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt zu verringern, unbeschadet der Beschränkungen für chemische Stoffe gemäß Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 oder gegebenenfalls der Beschränkungen und spezifischen Maßnahmen für Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenstände gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004;
- b. die Art und Weise, wie die Bemessung der Recyclingfähigkeit durchzuführen ist und ihr Ergebnis in Form von Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit pro Verpackungseinheit nach Gewichtung, einschließlich materialspezifischer Kriterien und Sortiereffizienz, auszudrücken ist, um festzustellen, ob Verpackungen gemäß Absatz 2 als recyclingfähig zu erachten sind;
- c. für jede in Anhang II Tabelle 1 aufgeführte Verpackungskategorie eine Beschreibung der Bedingungen für die Einhaltung ihrer jeweiligen Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit;
- d. ein Rahmen für die Modulierung der Finanzbeiträge, die die Hersteller zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Artikel 45 Absatz 1 auf der Grundlage der jeweiligen Leistungsstufe für die Recyclingfähigkeit zu entrichten haben.