1Bis zum 12. August 2034 nimmt die Kommission eine Evaluierung dieser Verordnung sowie ihres Beitrags zum Funktionieren des Binnenmarkts und zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Verpackungen vor. 2Die Evaluierung hat unter anderem die Auswirkungen dieser Verordnung auf den Agrar- und Lebensmittelsektor und die Lebensmittelverschwendung zum Gegenstand. 3Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse dieser Evaluierung. 4Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle zur Ausarbeitung des genannten Berichts erforderlichen Informationen.