(1) 1Bis zum 12. Februar 2027 erlassen die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. 2Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2) 1Bei Nichteinhaltung der Artikel 24 bis 29 gehören Geldbußen zu den Sanktionen. 2Sieht die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats keine Geldbußen vor, so kann dieser Absatz so angewandt werden, dass das Bußgeldverfahren von der einschlägigen Behörde eingeleitet und die Geldbuße von den zuständigen nationalen Gerichten verhängt wird, wobei sicherzustellen ist, dass diese Rechtsbehelfe wirksam sind und die gleiche Wirkung wie die in diesem Absatz genannten Geldbußen haben. 3In jeden Fall müssen die verhängten Geldbußen ebenfalls wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(3) Bis zum 12. Februar 2027 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften und Maßnahmen mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen.