(1) Die Richtlinie 94/62/EG wird mit Wirkung vom 12. August 2026 aufgehoben; davon ausgenommen sind
- a. Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 94/62/EG, der weiterhin bis 30 Monate nach dem Inkrafttreten des gemäß Artikel 12 Absatz 6 dieser Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakts gilt;
- b. Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 94/62/EG, der in Bezug auf die grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang II Nummer 1 erster Gedankenstrich der genannten Richtlinie weiterhin bis zum 31. Dezember 2029 gilt;
- c. Artikel 5 Absätze 2 und 3, Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d und e und Artikel 6a der Richtlinie 94/62/EG, die weiterhin bis zum 31. Dezember 2028 gelten;
- d. Artikel 12 Absätze 3a, 3b, 3c und 4 der Richtlinie 94/62/EG, der weiterhin bis zum 31. Dezember 2028 gilt, mit Ausnahme der Bestimmung über die Übermittlung von Daten an die Kommission, die weiterhin bis zum 31. Dezember 2029 gilt.