Artikel 67 Änderung der Richtlinie (EU) 2019/904
(2) Im Falle einer Kollision dieser Richtlinie mit den Richtlinien 94/62/EG oder 2008/98/EG ist die vorliegende Richtlinie maßgeblich, es sei denn, in der Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG (ABl. L, 2025/40, 22.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/40/oj.) ist etwas anderes bestimmt.
(3) Im Falle einer Kollision des Artikels 4 dieser Richtlinie mit Artikel 25 Absätze 1 und 6 der Verordnung (EU) 2025/40 in Bezug auf Einwegkunststoffverpackungen gemäß Anhang V Nummer 3 der genannten Verordnung hat Artikel 25 Absätze 1 und 6 der genannten Verordnung Vorrang.
(3) 1Die Kommission überprüft die gemäß diesem Artikel übermittelten Daten und Informationen und veröffentlicht einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Überprüfung. 2Der Bericht enthält eine Bewertung der Organisation der Datenerhebung und der Informationssammlung, der Datenquellen und der von den Mitgliedstaaten angewandten Methoden sowie der Vollständigkeit, Verlässlichkeit, Aktualität und Kohärenz dieser Daten und Informationen. 3Die Bewertung kann auch spezifische Verbesserungsvorschläge umfassen. 4Der Bericht wird nach der ersten Daten- und Informationsübermittlung durch die Mitgliedstaaten und anschließend alle vier Jahre erstellt.