(1) Ein Mitgliedstaat fordert den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, die jeweilige Nichtkonformität zu korrigieren, falls er von einem der folgenden Umstände Kenntnis erlangt:
- a. Die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt;
- b. die EU-Konformitätserklärung wurde nicht korrekt ausgestellt;
- c. der in Artikel 12 genannte QR-Code oder Datenträger bietet keinen Zugang zu den erforderlichen Informationen gemäß dem genannten Artikel;
- d. die technische Dokumentation gemäß Anhang VII ist nicht verfügbar, unvollständig oder fehlerhaft;
- e. die in Artikel 15 Absatz 6 oder Artikel 18 Absatz 3 genannten Angaben fehlen, sind falsch oder unvollständig;
- f. eine andere Verwaltungsanforderung nach Artikel 15 oder Artikel 18 ist nicht erfüllt;
- g. die Anforderungen in Bezug auf Beschränkungen bei übermäßigen Verpackungen oder bei der Verwendung bestimmter Verpackungsformate gemäß den Artikeln 24 und 25 werden nicht eingehalten;
- h. in Bezug auf wiederverwendbare Verpackungen sind die Anforderungen für die Einrichtung, den Betrieb oder die Teilnahme an einem Wiederverwendungssystem gemäß Artikel 27 nicht erfüllt;
- i. in Bezug auf die Wiederbefüllung sind die Informationsanforderungen gemäß Artikel 28 Absätze 1 und 2 nicht erfüllt;
- j. die Anforderungen für die Wiederbefüllungsstationen gemäß Artikel 28 Absatz 3 sind nicht erfüllt;
- k. die Wiederverwendungsziele gemäß Artikel 29 werden nicht erreicht;
- l. die Wiederbefüllungsverpflichtungen gemäß Artikel 32 und das verpflichtende Wiederverwendungsangebot gemäß Artikel 33 werden nicht erfüllt;
- m. die Anforderungen für recyclingfähige Verpackungen gemäß Artikel 6 sind nicht erfüllt;
- n. die Anforderungen für den Mindestrezyklatanteil in Kunststoffverpackungen gemäß Artikel 7 sind nicht erfüllt.