Artikel 61 Kontrollen von Verpackungen, die auf den Unionsmarkt gelangen
(1) 1Die Marktüberwachungsbehörden teilen den gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 benannten Behörden unverzüglich die in Artikel 58 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung genannten Maßnahmen mit, wenn sich die Nichtkonformität nicht auf ihr Hoheitsgebiet beschränkt. 2Diese Mitteilung enthält alle relevanten Informationen, insbesondere die erforderlichen Angaben zur Identifizierung der nichtkonformen Verpackung, für die die Maßnahmen gelten, und — bei verpackten Produkten — des Produkts selbst.
(2) Die gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 benannten Behörden verwenden die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels übermittelten Informationen für die Durchführung ihrer Risikoanalyse gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020.
(3) Die in Absatz 1 genannte Übermittlung der Informationen erfolgt durch Eingabe der Informationen in die einschlägige Umgebung für das Zollrisikomanagement.
(4) 1Die Kommission sorgt für eine Vernetzung, um die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Kommunikation zwischen dem Informations- und Kommunikationssystem nach Artikel 58 Absatz 6 und dem in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten System zu automatisieren. 2Diese Vernetzung ist spätestens 24 Monate nach dem Erlass des in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakts einsatzbereit.
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in denen die Verfahrensvorschriften und die Einzelheiten der Durchführungsmodalitäten für Absatz 4, einschließlich der Funktionen, der Datenelemente und der Datenverarbeitung, sowie die Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten, die Vertraulichkeit und die Aufsicht über die Vernetzung gemäß Absatz 4 festgelegt werden.