(3) Die verpflichtenden Mindestanforderungen für die umweltorientierte Auftragsvergabe stützen sich auf die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 11 festgelegten Anforderungen und die folgenden Elemente:
- a. Wert und Volumen der öffentlichen Aufträge, die für die betreffenden Verpackungen oder verpackten Produkte oder für die Dienstleistungen oder Bauleistungen, bei denen Verpackungen oder verpackten Produkte verwendet werden, vergeben wurden;
- b. wirtschaftliche Durchführbarkeit eines verstärkten Erwerbs ökologisch nachhaltigerer Verpackungen oder verpackter Produkte ohne unverhältnismäßige Kosten für die öffentlichen Auftraggeber oder die Auftraggeber;
- c. die Marktlage auf Unionsebene für die betreffenden Verpackungen oder verpackten Produkte;
- d. die Auswirkungen der Anforderungen auf den Wettbewerb;
- e. die Verpflichtungen bei der Verpackungsabfallbewirtschaftung.