(1) Stellt ein Mitgliedstaat nach einer Evaluierung gemäß Artikel 58 fest, dass Verpackungen zwar die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegten geltenden Anforderungen erfüllen, aber ein Risiko für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit darstellen, so fordert er den betreffenden Wirtschaftsakteur unverzüglich dazu auf,
- a. innerhalb einer vertretbaren, von der Marktüberwachungsbehörde festgelegten und der Art des Risikos angemessenen Frist alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass die betreffenden Verpackungen beim Inverkehrbringen dieses Risiko nicht mehr aufweisen,
- b. die Konformität dieser Verpackungen herzustellen,
- c. die Verpackungen vom Markt zu nehmen oder
- d. die Verpackungen zurückzurufen.