Artikel 59 Schutzklauselverfahren der Union
(1) 1Wurden nach Abschluss des in Artikel 58 Absätze 5 und 6 festgelegten Verfahrens gemäß Artikel 58 Einwände gegen eine Maßnahme eines Mitgliedstaats erhoben oder ist die Kommission der Auffassung, dass eine nationale Maßnahme nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist, so konsultiert die Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten und den betreffenden Wirtschaftsakteur und nimmt eine Evaluierung der nationalen Maßnahme vor. 2Anhand der Ergebnisse dieser Evaluierung erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt zur Feststellung, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist.
(2) Die Kommission richtet den in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn ihnen und dem betreffenden Wirtschaftsakteur unverzüglich mit.
(3) Wird die nationale Maßnahme als gerechtfertigt erachtet und wird die Nichtkonformität der Verpackungen mit Mängeln der harmonisierten Normen gemäß Artikel 36 der vorliegenden Verordnung begründet, so leitet die Kommission das Verfahren nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 ein.
(4) Wird die nationale Maßnahme als gerechtfertigt erachtet und wird die Nichtkonformität der Verpackungen mit Mängeln der gemeinsamen technischen Spezifikationen gemäß Artikel 37 begründet, so ändert oder hebt die Kommission die betreffenden gemeinsamen technischen Spezifikationen unverzüglich auf.