(6) 1Die gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels an die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten zu übermittelnden Informationen werden über das in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannte Informations- und Kommunikationssystem übermittelt und müssen alle verfügbaren Angaben umfassen, insbesondere die zur Identifizierung der nichtkonformen Verpackungen erforderlichen Daten, die Herkunft der Verpackungen, die Art der behaupteten Nichtkonformität und des tatsächlichen Risikos, die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen, die von dem Wirtschaftsakteur vorgebrachten Argumente sowie gegebenenfalls die in Artikel 61 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben.
2Die Marktüberwachungsbehörden geben außerdem an, ob die Nichtkonformität auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:
- a. Die Verpackung erfüllt nicht die Nachhaltigkeitsanforderungen, die in oder gemäß der vorliegenden Verordnung festgelegt wurden;
- b. Mängel in den in den Artikeln 36 und 37 genannten harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen.