(3) 1Die Verpackungsdatenbanken müssen der breiten Öffentlichkeit in einem maschinenlesbaren Format zugänglich sein, das den Zugang zu aktuellen Daten in Bezug auf die Berichterstattung und die Kosten der Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen ermöglicht und die Interoperabilität und Wiederverwendung von Daten sicherstellt.
2Sie werden in der Amtssprache oder den Sprachen des betreffenden Mitgliedstaats wie folgt bereitgestellt:
- a. über eine Website oder andere elektronische Kommunikationsmittel oder
- b. öffentliche Berichte.